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Sachbezugsfreigrenze 2022

Sachbezugsfreigrenze 2022 steigt auf 50 Euro

Junge Frau arbeitet zuhause auf Sofa an PC

Eine Gehaltserhöhung bringt nicht nur Vorteile mit sich – sondern meistens auch mehr Steuern und Sozialabgaben. Eine Alternative sind daher Sachbezüge, denn bestimmte Gehaltsextras in Form von Waren oder Dienstleistungen bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Die sogenannte Sachbezugsfreigrenze beträgt seit dem 1. Januar 2022 50 Euro und damit sechs Euro mehr als in den Vorjahren.

 

2021: 44,00 Euro pro Monat sind steuer-und beitragsfrei.
2022: 50,00 Euro pro Monat sind steuer-und beitragsfrei.
Bei Überschreiten dieses Wertes wird die gesamte Sach-zuwendung steuer-und beitragspflichtig.

Beispiel 
Ein Arbeitnehmer erhält jeden Monat Essensgutscheine im Wert von 40 Euro. Im Juli erhält er zudem einen Gutschein für einen Streaming-dienst im Wert von 25 Euro.

Ergebnis
Beide Sachbezüge überschreiten zusammengerechnet die Grenze von 50,00 Euro (40,00 Euro + 25,00 Euro = 65,00 Euro) und werden im Juli steuer-und beitragspflichtig. 


Alternativen prüfen
Nicht unter die Sachbezugsfreigrenze fallen andere Leistungen, z. B. Getränke am Arbeitsplatz oder betriebliche Telekommunikationsgeräte zur privaten Nutzung.
Für Sachbezüge aus besonderem Anlass (Beförderung, Geburtstag usw.) gilt eine zusätzliche Freigrenze von 60,00 Euro je Anlass.

Beispiel 
Ein Arbeitnehmer erhält jeden Monat einen Gutschein für Benzin im Wert von 50,00 Euro. Anlässlich einer Beförderung schenkt ihm der Arbeitgeber im März 2022 einen Präsentkorb im Wert von 60,00 Euro.

Ergebnis
Der Benzingutschein übersteigt die Freigrenze von 50,00 Euro nicht. Der Präsentkorb ist anlassbezogen und fällt daher unter die Freigrenze von 60,00 Euro. Beide Sachbezüge bleiben daher steuer-und beitragsfrei.

Gutscheinen und Geldkarten als Sachbezug
Bisher gelten Gutscheine oder Geldkarten als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen.

Beschränkung ab 01.01.2022
- Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus der eigenen Produktpalette des Ausstellers oder bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen (Akzeptanzverträge). 
- Bezug aus einer sehr begrenzten Waren-oder Dienstleistungs-palette; unabhängig von der Anzahl der Akzeptanzstellen.
- Bezug von Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland. 

Beispiele
- Tankgutscheine oder -karten für bestimmte Tankstellenketten.
- „City-Cards“, Stadtgutscheine.  
- Karten für den Personennah-und Fernverkehr.
- Karten für Kraftstoff, Ladestrom etc. („Alles, was das Auto bewegt“).
- Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen.
- Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen.

Geldzuwendung statt Sachbezug
- Werden die ab 2022 geltenden Bedingungen nicht erfüllt, handelt es sich bei den Gutscheinen und Geldkarten um Geldleistungen und nicht um Sachbezüge. 
- Folge: Die ab 2022 geltende 50-Euro-Freigrenze ist nicht anwendbar.

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