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Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen

Individuelle Belastungsgrenze

Versicherte müssen aufgrund gesetzlicher Regelungen Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen leisten. Bis zur individuellen Belastungsgrenze (2 % bei Erwachsenen, 1 % bei Erwachsenen mit schwerwiegender chronischer Erkrankung) sind nachfolgende Zuzahlungen zu leisten.

Befreiung von Zuzahlungen

Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind von allen Zuzahlungen befreit (Ausnahme: Fahrkosten, Zahnersatz, Kieferorthopädie). Auch Schwangere brauchen für bestimmte Leistungen keine Zuzahlungen zu leisten.

Zuzahlungen aufgegliedert

Leistung Zuzahlung Besonderheit
Arzneimittel 10 % der Kosten - mind. 5 €, max. 10 € - jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten Arzneimittel ohne Zuzahlung
Haushaltshilfe 10 % der Kosten - mind. 5 €, max. 10 € je Kalendertag
Fahrkosten 10 % der Kosten - mind. 5 €, max. 10 € - jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten je einfache Fahrt - entfällt aufgrund einer Verlegung oder aus Anlass einer medizinischen Rehabilitation
Krankenhausbehandlung 10 € je Kalendertag für max. 28 Tage pro Kalenderjahr
Heilmittel 10 % der Kosten + 10 € je Verordnung
Hilfsmittel 10 % der Kosten mind. 5 €, max. 10 €
Verbrauchsmittel 10 % je Packung max. 10 € für Monatsbedarf je Indikation
Häusliche Krankenpflege 10 % der Kosten + 10 € je Verordnung, für max. 28 Kalendertage je Kalenderjahr
Medizinische Rehabilitation 10 € je Kalendertag  
Soziotherapie 10 % der Kosten - mind. 5 €, max. 10 €  

Befreiung von der Zuzahlung

Damit medizinische Leistungen für jeden zugänglich sind, gibt es bei den Zuzahlungen eine einkommensabhängige, jährliche Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für Patienten mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen beträgt die zumutbare Eigenbelastung 1 %. Für Familien gelten Freibeträge.

Ist Ihre Belastungsgrenze erreicht, können wir Sie für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreien. Zur Ermittlung Ihrer individuellen Belastungsgrenze sprechen Sie uns gerne an!

Allgemeine Informationen zu Zuzahlung und Befreiung

Zuzahlungsfreie Arzneimittel

Inzwischen steht eine große Anzahl preisgünstiger Medikamente zur Verfügung, die von Zuzahlungen befreit sind. Voraussetzung für die Zuzahlungsbefreiung durch die Krankenkasse ist, dass der Preis des Medikamentes mindestens 30 % unter dem jeweiligen Festbetrag liegt, den die Kassen übernehmen.

Unter Arzneikompass.de können Sie prüfen, ob ihr Arzneimittel zuzahlungsfrei ist. Prüfen Sie außerdem in der Befreiungsliste Arzneimittel des GKV Spitzenverbands, ob sich Ihr Arzneimittel auf der Liste befindet.

Zum Arzneimittelkompass

Zur Befreiungsliste Arzneimittel des GKV Spitzenverbands

Achtung: Rabattverträge vorrangig!

Bestehen Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V zwischen Krankenkassen und Herstellern von Arzneimitteln, ist die Apotheke gesetzlich zur vorrangigen Abgabe der rabattierten Arzneimittel verpflichtet, sofern die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt oder die Regelungen der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses dies nicht ausdrücklich untersagen. Sind rabattierte Arzneimittel in der Zuzahlungsbefreiungsliste des GKV-Spitzenverbandes aufgeführt, sind diese auch von der Zuzahlung befreit. Für Arzneimittel, die der GKV-Spitzenverband nicht von der Zuzahlung freigestellt hat, kann die Krankenkasse über die Rabattverträge die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder ganz aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind (§ 31 Abs. 3 Satz 5 SGB V). Davon haben Krankenkassen Gebrauch gemacht. Auskunft zu den Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V kann ausschließlich die Krankenkasse geben.

Auskunft zu den Rabattverträgen

Auskunft zu den Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V kann ausschließlich die Krankenkasse geben.


Häufig gestellte Fragen zum Thema Zuzahlungen

Wieso muss ich Zuzahlungen bezahlen?

Jeder Versicherte zahlt Zuzahlungen bis zu seiner persönlichen Belastungsgrenze. Diese sind ab dem 18. Lebensjahr für alle Leistungen, die wir übernommen haben, zu zahlen. Kinder unter 18 Jahren müssen, bis auf die Ausnahme der Fahrkosten, keine Zuzahlungen leisten.

Informationen zu Zuzahlungen und Belastungsgrenze

Wie beantrage ich die Befreiung von den Zuzahlungen?

Die Befreiung von den Zuzahlungen kann über den Antrag in unserem Formular-Center beantragt werden. Sobald dieser ausgefüllt vorliegt, erhalten Sie eine Rückmeldung bzgl. der Belastungsgrenze.

Informationen zu Zuzahlungen und Belastungsgrenze

Unser Formular-Center

An wen zahle ich die Zuzahlung? Direkt an die BKK Akzo Nobel oder an den Leistungserbringer/Anbieter?

Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben als Zuzahlung den sich ergebenden Betrag an die abgebende Stelle, also den Leistungserbringer zu leisten.

Informationen zu Zuzahlungen und Belastungsgrenze

Warum sind die Zuzahlungen nicht mit den geleisteten Beiträgen abgedeckt?

Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich aufgrund gesetzlicher Regelungen in Form von Zuzahlungen an den Gesundheitskosten beteiligen. Wie hoch die Zuzahlung ist, hängt von der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistung ab. Um eine finanzielle Überforderung zu vermeiden, sind diese Zahlungen nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze zu leisten.
Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind somit eine Form der direkten finanziellen Selbstbeteiligung der Versicherten an den Kosten ihrer individuellen Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen und fallen zusätzlich zu den Beitragszahlungen an.

Informationen zu Zuzahlungen und Belastungsgrenze

Was mache ich, wenn ich die Zuzahlung nicht zahlen kann?

Jeder Versicherte leistet Zuzahlungen nur bis zur Höhe seiner persönlichen Belastungsgrenze. Liegt die Zuzahlung darüber, können Sie eine Befreiung beantragen.

Informationen zu Zuzahlungen und Belastungsgrenze

Ich wurde wegen eines Unfalls behandelt, den ich nicht verursacht habe - muss ich die Zuzahlung trotzdem leisten?

Ja, allerdings können Sie die Kosten bei der Versicherung des Unfallverursachers geltend machen.

Informationen zu Zuzahlungen und Belastungsgrenze

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