Leistungen
Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen
Individuelle Belastungsgrenze
Versicherte müssen aufgrund gesetzlicher Regelungen Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen leisten. Bis zur individuellen Belastungsgrenze (2 % bei Erwachsenen, 1 % bei Erwachsenen mit schwerwiegender chronischer Erkrankung) sind nachfolgende Zuzahlungen zu leisten.
Befreiung von Zuzahlungen
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind von allen Zuzahlungen befreit (Ausnahme: Fahrkosten, Zahnersatz, Kieferorthopädie). Auch Schwangere brauchen für bestimmte Leistungen keine Zuzahlungen zu leisten.
Zuzahlungen aufgegliedert
Leistung | Zuzahlung | Besonderheit |
---|---|---|
Arzneimittel | 10 % der Kosten - mind. 5 €, max. 10 € - jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten | Arzneimittel ohne Zuzahlung |
Haushaltshilfe | 10 % der Kosten - mind. 5 €, max. 10 € | je Kalendertag |
Fahrkosten | 10 % der Kosten - mind. 5 €, max. 10 € - jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten | je einfache Fahrt - entfällt aufgrund einer Verlegung oder aus Anlass einer medizinischen Rehabilitation |
Krankenhausbehandlung | 10 € je Kalendertag | für max. 28 Tage pro Kalenderjahr |
Heilmittel | 10 % der Kosten | + 10 € je Verordnung |
Hilfsmittel | 10 % der Kosten | mind. 5 €, max. 10 € |
Verbrauchsmittel | 10 % je Packung | max. 10 € für Monatsbedarf je Indikation |
Häusliche Krankenpflege | 10 % der Kosten | + 10 € je Verordnung, für max. 28 Kalendertage je Kalenderjahr |
Medizinische Rehabilitation | 10 € je Kalendertag | |
Soziotherapie | 10 % der Kosten - mind. 5 €, max. 10 € |
Befreiung von der Zuzahlung
Damit medizinische Leistungen für jeden zugänglich sind, gibt es bei den Zuzahlungen eine einkommensabhängige, jährliche Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für Patienten mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen beträgt die zumutbare Eigenbelastung 1 %. Für Familien gelten Freibeträge.
Ist Ihre Belastungsgrenze erreicht, können wir Sie für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreien. Zur Ermittlung Ihrer individuellen Belastungsgrenze sprechen Sie uns gerne an!
Allgemeine Informationen zu Zuzahlung und Befreiung
Zuzahlungsfreie Arzneimittel
Inzwischen steht eine große Anzahl preisgünstiger Medikamente zur Verfügung, die von Zuzahlungen befreit sind. Voraussetzung für die Zuzahlungsbefreiung durch die Krankenkasse ist, dass der Preis des Medikamentes mindestens 30 % unter dem jeweiligen Festbetrag liegt, den die Kassen übernehmen.
Unter Arzneikompass.de können Sie prüfen, ob ihr Arzneimittel zuzahlungsfrei ist. Prüfen Sie außerdem in der Befreiungsliste Arzneimittel des GKV Spitzenverbands, ob sich Ihr Arzneimittel auf der Liste befindet.
Zur Befreiungsliste Arzneimittel des GKV Spitzenverbands
Achtung: Rabattverträge vorrangig!
Bestehen Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V zwischen Krankenkassen und Herstellern von Arzneimitteln, ist die Apotheke gesetzlich zur vorrangigen Abgabe der rabattierten Arzneimittel verpflichtet, sofern die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt oder die Regelungen der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses dies nicht ausdrücklich untersagen. Sind rabattierte Arzneimittel in der Zuzahlungsbefreiungsliste des GKV-Spitzenverbandes aufgeführt, sind diese auch von der Zuzahlung befreit. Für Arzneimittel, die der GKV-Spitzenverband nicht von der Zuzahlung freigestellt hat, kann die Krankenkasse über die Rabattverträge die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder ganz aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind (§ 31 Abs. 3 Satz 5 SGB V). Davon haben Krankenkassen Gebrauch gemacht. Auskunft zu den Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V kann ausschließlich die Krankenkasse geben.
Auskunft zu den Rabattverträgen
Auskunft zu den Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V kann ausschließlich die Krankenkasse geben.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Zuzahlungen
Wieso muss ich Zuzahlungen bezahlen?
Jeder Versicherte zahlt Zuzahlungen bis zu seiner persönlichen Belastungsgrenze. Diese sind ab dem 18. Lebensjahr für alle Leistungen, die wir übernommen haben, zu zahlen. Kinder unter 18 Jahren müssen, bis auf die Ausnahme der Fahrkosten, keine Zuzahlungen leisten.
Wie beantrage ich die Befreiung von den Zuzahlungen?
Die Befreiung von den Zuzahlungen kann über den Antrag in unserem Formular-Center beantragt werden. Sobald dieser ausgefüllt vorliegt, erhalten Sie eine Rückmeldung bzgl. der Belastungsgrenze.
An wen zahle ich die Zuzahlung? Direkt an die BKK Akzo Nobel oder an den Leistungserbringer/Anbieter?
Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben als Zuzahlung den sich ergebenden Betrag an die abgebende Stelle, also den Leistungserbringer zu leisten.
Warum sind die Zuzahlungen nicht mit den geleisteten Beiträgen abgedeckt?
Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich aufgrund gesetzlicher Regelungen in Form von Zuzahlungen an den Gesundheitskosten beteiligen. Wie hoch die Zuzahlung ist, hängt von der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistung ab. Um eine finanzielle Überforderung zu vermeiden, sind diese Zahlungen nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze zu leisten.
Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind somit eine Form der direkten finanziellen Selbstbeteiligung der Versicherten an den Kosten ihrer individuellen Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen und fallen zusätzlich zu den Beitragszahlungen an.
Was mache ich, wenn ich die Zuzahlung nicht zahlen kann?
Jeder Versicherte leistet Zuzahlungen nur bis zur Höhe seiner persönlichen Belastungsgrenze. Liegt die Zuzahlung darüber, können Sie eine Befreiung beantragen.
Ich wurde wegen eines Unfalls behandelt, den ich nicht verursacht habe - muss ich die Zuzahlung trotzdem leisten?
Ja, allerdings können Sie die Kosten bei der Versicherung des Unfallverursachers geltend machen.
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