Leistungen
Kinderkrankengeld
Wir springen ein
Wenn Sie als Mutter oder Vater mit Ihrem kranken Kind zu Hause bleiben müssen, wird in dieser Zeit in der Regel kein Arbeitsentgelt gezahlt. Wir überbrücken den Verdienstausfall und zahlen Ihnen im Bedarfsfall Kinderkrankengeld.
Unter folgenden Voraussetzungen erhalten Sie Kinderkrankengeld
- Laut ärztlichem Attest ist es erforderlich, dass Sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres kranken und mitversicherten Kindes der Arbeit fern bleiben müssen.
- Ihr Kind ist unter zwölf Jahre alt. Gehört zum Haushalt ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, fällt die Altersbegrenzung weg.
- Keine andere im Haushalt lebende Person kann übernehmen.
Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für jedes Elternteil für bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr und Kind. Gibt es mehr als zwei Kinder in Ihrer Familie, erhöht sich die Dauer auf 25 Arbeitstage im Jahr für jedes Elternteil. Alleinerziehende haben Anspruch auf die Anteile beider Elternteile. Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn Arbeitsentgelt fortgezahlt wird.
Erweiterung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld seit 2021 aufgrund der Corona-Pandemie - Sonderregelung ins Jahr 2023 verlängert
Die Neuregelung des erweiterten Anspruchs auf Kinderkrankengeld bezüglich der Anspruchsdauer ist zum 05.01.2021 in Kraft getreten, gilt aktuell bis 07.04.2023 und beinhaltet folgenden erweiterten Leistungsanspruch:
Anspruch | 2020 | 2022/2023 |
---|---|---|
für jedes Kind pro Elternteil | 10 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
jedes Kind für alleinerziehende Versicherte | 20 Arbeitstage | 60 Arbeitstage |
Höchstanspruch bei mehreren Kindern | 25 Arbeitstage | 65 Arbeitstage |
Höchstanspruch bei mehreren Kindern für alleinerziehende Vers. | 50 Arbeitstage | 130 Arbeitstage |
Kinderkrankengeld von 90 % Ihres Nettoverdienstes
Neben der bereits bestehenden Regelung zum Kinderkrankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Kalenderjahr 2023 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.
Einen Antrag auf Kinderkrankengeld können Sie hier downloaden. Alternativ senden wir Ihnen diesen gerne auf Anfrage zu.
Entsprechend der gesetzlichen Regelung erhalten Sie Kinderkrankengeld in Höhe von 90 % Ihres Nettoverdienstes.
Wichtig:
Zum Antrag wird ein entsprechender schriftlicher Nachweis der Einrichtung oder Schule benötigt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Musterbescheinigung erstellt. Die Musterbescheinigung stellen wir Ihnen hier zum download zur Verfügung.