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Kinderkrankengeld

Wir springen ein

Wenn Sie als Mutter oder Vater mit Ihrem kranken Kind zu Hause bleiben müssen, wird in dieser Zeit in der Regel kein Arbeitsentgelt gezahlt. Wir überbrücken den Verdienstausfall und zahlen Ihnen im Bedarfsfall Kinderkrankengeld.

Unter folgenden Voraussetzungen erhalten Sie Kinderkrankengeld

  • Laut ärztlichem Attest ist es erforderlich, dass Sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres kranken und mitversicherten Kindes der Arbeit fern bleiben müssen.
  • Ihr Kind ist unter zwölf Jahre alt. Gehört zum Haushalt ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, fällt die Altersbegrenzung weg.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann übernehmen.
  • Ihr Kind gesetzlich versichert ist.

Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für jedes Elternteil für bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr und Kind. Gibt es mehr als zwei Kinder in Ihrer Familie, erhöht sich die Dauer auf 25 Arbeitstage im Jahr für jedes Elternteil. Alleinerziehende haben Anspruch auf die Anteile beider Elternteile. Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn Arbeitsentgelt fortgezahlt wird.

Im neuen Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) ist geregelt, dass der Anspruch auf die Kinderkrankengeldtage in den Jahren 2024 und 2025 erhöht wird

 

Anspruch 2022 2024/2025
für jedes Kind pro Elternteil 10 Arbeitstage 15 Arbeitstage
jedes Kind für alleinerziehende Versicherte 20 Arbeitstage 30 Arbeitstage
Höchstanspruch bei mehreren Kindern 25 Arbeitstage 35 Arbeitstage
Höchstanspruch bei mehreren Kindern für alleinerziehende Vers. 50 Arbeitstage 70 Arbeitstage

Für Angestellte zahlen wir grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Für selbstständig Tätige zahlen wir grundsätzlich 70 Prozent Ihres täglichen Arbeitseinkommens.
Die Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie sind Ende 2023 ausgelaufen.

Kinderkrankengeld bei stationärer Behandlung


Ab dem 01.01.2024 besteht für die Dauer einer stationären Behandlung ein Anspruch auf Kinderkrankgeld, wenn Sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden.


Unter folgenden Voraussetzungen erhalten Sie Kinderkrankengeld

  • Ihre stationäre Mitaufnahme medizinisch notwendig ist,
  • Ihr Kind gesetzlich versichert ist,
  • Ihr Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert,
  • eine stationäre Behandlung Ihres Kindes erforderlich ist.

Wenn das Kind das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, geht man davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. 


Die stationäre Einrichtung bescheinigt dem Elternteil, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauert.


Liegen keine medizinischen Gründe für die Mitaufnahme oder Anwesenheit der Begleitperson (wie z.B. persönliche oder familiäre Gründe) vor, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. In diesen Fällen ist daher keine Bescheinigung von der stationären Einrichtung auszustellen.


Der Anspruch auf Kinderkrankengeld bei stationärer Behandlung bzw. bei Mitaufnahme als Begleitperson wird nicht auf die begrenzte Anzahl von Kinderkrankengeldtagen bei häuslicher Betreuung angerechnet.

Kontakt zum Thema

Entgeltersatzleistungen

06022 7069-8420

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