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Häusliche Pflege

Die vertraute Umgebung

Die meisten Menschen wünschen sich, im Fall von Hilfs- und Pflegebedürftigkeit so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben. Die ambulante, häusliche Pflege kann diesen Wunsch erfüllen. Pflegebedürftige haben die Wahl, ob Sie die Pflege zuhause ausschließlich über einen ambulanten Pflegedienst organisieren, die Pflege durch Angehörige sicherstellen oder eine Kombination aus beiden Möglichkeiten wählen. Wie Sie sich auch entscheiden – die BKK-Pflegekasse unterstützt Sie mit flexibel einsetzbaren finanziellen Leistungen.

Flexible Leistungen

Wer im häuslichen Umfeld gepflegt wird, kann entweder Pflegegeld oder Pflegesachleistungen beziehen. Es ist aber auch möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren.

Pflegegeld

Wird ein Pflegebedürftiger zuhause gepflegt, so steht ihm ein monatliches Pflegegeld zu, damit er eine selbst organisierte Pflegekraft vergüten kann. Das sind in der Regel Angehörige wie der Partner oder die Kinder. Es können aber auch Freunde, Nachbarn oder ehrenamtliche Helfer sein. Das Pflegegeld zählt nicht als Einkommen und muss nicht versteuert werden.

Tabellarische Übersicht Pflegegeld

Pflegegrade Pflegegeld
Pflegegrad 1 -
Pflegegrad 2 316 €
Pflegegrad 3 545 €
Pflegegrad 4 728 €
Pflegegrad 5 901 €

Pflegesachleistungen

Wird ein Pflegebedürftiger zuhause gepflegt, so steht ihm ein monatliches Pflegegeld zu, damit er eine selbst organisierte Pflegekraft vergüten kann. Das sind in der Regel Angehörige wie der Partner oder die Kinder. Es können aber auch Freunde, Nachbarn oder ehrenamtliche Helfer sein. Das Pflegegeld zählt nicht als Einkommen und muss nicht verMit den Pflegesachleistungen werden die Dienstleistungen eines professionellen Pflegedienstes bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag bezahlt. Dieser Höchstbetrag ist abhängig vom Pflegegrad. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der BKK-Pflegekasse und dem ambulanten Pflegedienst. Welchen vertraglich zugelassenen Pflegedienst Sie wählen, steht Ihnen frei.teuert werden.

Tabellarische Übersicht Pflegesachleistungen

Pflegegrade Pflegesachleistung
Pflegegrad 1 -
Pflegegrad 2 698 €
Pflegegrad 3 1.298 €
Pflegegrad 4 1.612 €
Pflegegrad 5 1.995 €

Kombinationsleistungen

Ein ambulanter Pflegedienst kann unterstützend bei der häuslichen Pflege helfen und Pflegetätigkeiten übernehmen, die von den Angehörigen nicht geleistet werden können. Wenn Sie zusätzlich zur Pflege durch Angehörige einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, werden die Leistungen (Pflegesachleistung und Pflegegeld) in einem prozentuellem Verhältnis miteinander verrechnet (z. B. 80 % Sachleistung beansprucht = 20 % Anspruch aus dem maximalen Pflegegeldbetrag möglich).

Verhinderungspflege bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr

Bis zu sechs Wochen im Jahr steht dem Pflegebedürftigen eine sogenannte Ersatz- oder Verhinderungspflege zu, wenn die reguläre Pflegeperson wegen eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen die pflege nicht leisten kann. Sowohl ein ambulanter Pflegedienst als auch Nachbarn, Freunde oder Familienmitglieder können die Ersatzpflege durchführen. Bis zu 1.612 € stehen dafür pro Kalenderjahr zur Verfügung, für maximal 42 Tage im Kalenderjahr. Bei noch nicht beanspruchter Kurzzeitpflege kann der Betrag um bis zu 806 € erhöht werden. Bei bestimmten Konstellationen kann die Ersatzpflege auch stundenweise durchgeführt werden, hier entfällt dann die Begrenzung auf 42 Tage im Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege grundsätzlich zur Hälfte weitergezahlt.

Tages- und Nachtpflege

Die teilstationäre Tages- oder Nachtpflege ist eine zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder eine Stärkung bzw. Ergänzung der häuslichen Pflege sinnvoll ist. Teilstationäre Angebote können tagsüber oder nachts, täglich oder auch nur für einzelne Tage in der Woche in Anspruch genommen werden. Sei es, weil die Pflegeperson krank ist, einer Berufstätigkeit nachgeht oder um bei einem hohen Betreuungsbedarf ihre Kräfte zu regenerieren.

Ab Pflegegrad 2 übernimmt Ihre BKK-Pflegekasse die pflegebedingten Kosten für eine teilstationäre Pflege in einer für die Tages- oder Nachtpflege zugelassenen Einrichtung einschließlich der notwendigen Fahrkosten. Die privaten Anteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten können eventuell über das Budget der Entlastungsleistungen erstattet werden. Empfänger von ambulanten Sachleistungen und/oder Pflegegeld der Pflegegrade 2 bis 5 können somit die Tages- und Nachtpflege ergänzend in Anspruch nehmen.

Tabellarische Übersicht Tages- und Nachtpflege

Pflegegrade Leistung
Pflegegrad 2 689 €
Pflegegrad 3 1.298 €
Pflegegrad 4 1.612 €
Pflegegrad 5 1.995 €

Kurzzeitpflege bis zu 1.612 €

Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und eine ambulante oder teilstationäre Betreuung nicht ausreicht, greift die Kurzzeitpflege. Sie erfolgt vollstationär, z.B. im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung, bei Urlaub der Pflegeperson oder in "Krisensituationen", z.B. wenn sich die Pflegebedürftigkeit unerwartet verschlimmert oder die Pflegeperson krank wird.

Für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr übernimmt Ihre BKK-Pflegekasse die pflegebedingten Kosten bis zu 1.612 €. Die privaten Anteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten können eventuell über das Budget der Entlastungsleistungen erstattet werden. Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Das Pflegegeld wird während dieser Zeit grundsätzlich zur Hälfte weitergezahlt. Bei noch nicht beanspruchter Verhinderungspflege gibt es die Möglichkeit, das Budget in Höhe von 1.612 € auf die Kurzzeitpflege zu übertragen.

Entlastungsleistungen bis zu 125 € monatlich

Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die ambulant gepflegt werden, erhalten einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern ist zweckgebunden für Sachleistungsangebote einzusetzen. Beispielsweise kann er zur (Teil-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege, von Leistungen ambulanter Pflegedienste oder von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.

Mit dem Entlastungsbetrag können folgende Leistungen abgerechnet werden:

  • teilstationäre Tagespflege oder Nachtpflege,
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen der zugelassenen Pflegedienste, im Sinne der häuslichen Pflege in den Pflegegraden 2 bis 5, jedoch nicht im Bereich der Selbstversorgung, wie z. B. Waschen, Anziehen etc.
  • Leistungen für den ambulanten Pflegedienst im Bereich der Körperpflege bei Pflegegrad 1
  • anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, z.B. Betreuungsangebote, gezielte Beratungs- und Entlastungsangebote für Pflegebedürftige, familienentlastende Dienste.

Werden die Beträge in einem Jahr ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen, sammelt sich das Budget an und wird auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen und kann dann grundsätzlich bis zum 30.06. des Folgejahres beansprucht werden.

Pflegehilfsmittel

Die BKK Pflegekasse trägt auch die Kosten für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (z.B. Pflegebetten), die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen. Die Pflegehilfsmittel werden meist leihweise zur Verfügung gestellt. Ist das Hilfsmittel keine Leihgabe, haben Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 10 % der Kosten, höchstens jedoch 25 € je Verordnung, selbst zu tragen. Bei Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel), übernimmt die BKK Pflegekasse die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 40  €.

Verbesserung des Wohnumfeldes um 4.000 € je Maßnahme

Zuschüsse für Verbesserungsmaßnahmen im Wohnumfeld – z. B. für einen behindertengerechten Wohnungsumbau – gehören ebenfalls zu den Leistungen der BKK Pflegekasse. Voraussetzung ist, dass durch die Maßnahmen die häusliche Pflege ermöglicht oder erleichtert wird, beziehungsweise eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen erreicht werden kann. Die Zuschüsse sind auf 4.000 €je Maßnahme begrenzt. Alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung notwendig sind/waren, werden als eine Maßnahme gewertet.

Förderung von Wohngruppen pro Wohngemeinschaft bis zu 10.000 €

Wenn Sie pflegebedürftig sind und in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens drei pflegebedürftigen Personen leben, können wir Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen einen monatliche Wohngruppenzuschlag von 214 € zusätzlich zu Ihren sonstigen Pflegeleistungen zahlen. Für den Fall, dass Sie eine ambulant betreute Wohngruppe gründen möchten, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen einmaligen Zuschuss. Pro Person beträgt er bis zu 2500 € und ist pro Wohngemeinschaft auf 10.000 € begrenzt. Dieser Förderbetrag kann zur barrierefreien und altersgerechten Umgestaltung der Wohnung genutzt werden. Für weitere Informationen sprechen Sie uns bitte an!

Pflegekurse

Zur Schulung von Angehörigen und Personen, die ehrenamtlich pflegerische Aufgaben übernehmen möchten, erstatten wir die Kosten von Pflegekursen.

Informationen zur Pflegeberatung

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