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Familien willkommen!

Schützen Sie Ihre Familie mit einem umfangreichen Leistungs- und Vorsorgepaket und profitieren Sie von vielen kinder- und familienfreundlichen Zusatzleistungen. Von der persönlichen Beratung über alternative Heilmethoden bis zum Zusatzschutz speziell für Kinder – Familien sind bei uns genau richtig!

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Wer ist familienversichert?

Ehe- und Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft) sowie Kinder unserer Mitglieder sind bei der BKK Akzo Nobel kostenlos mitversichert. Dies gilt für alle Kinder bis zum Höchstalter von maximal 25 Jahren und für Ehepartner, die kein oder nur ein geringes Einkommen haben.

Die beitragsfreie Familienversicherung gilt für

  • Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
  • Kinder (auch Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder, Adoptivkinder) sowie
  • Kinder von familienversicherten Kindern, sofern die Familienversicherung nicht von einem Elternteil abgeleitet werden kann

wenn diese Angehörigen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Bei Stiefkindern und Enkeln ist erforderlich, dass sie vom Mitglied überwiegend unterhalten werden (ausgenommen sind Kinder von familienversicherten Kindern), bei Pflegekindern und Adoptionspflegekindern eine dauerhafte häusliche Gemeinschaft.

Die BKK Akzo Nobel für die ganze Familie

Bei allen Fragen zum Thema Familienversicherung stehen wir gerne zur Verfügung:

Rufnummer: 06022 7069-220 

E-Mail: meldungen@bkk-akzo.de

Für Kinder gelten besondere Altersgrenzen

  • Grundsätzlich sind alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mitversichert
  • Sind die Kinder nicht erwerbstätig, ist eine Verlängerung bis zum 23. Lebensjahr möglich
  • Befinden sich Kinder noch in Schulausbildung oder Studium oder leisten sie ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr, liegt die Altersgrenze beim 25. Lebensjahr. Darüber hinaus verlängert sich die Familienversicherung um den Zeitraum, um den eine Schulausbildung oder Studium wegen einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehr-/Zivildienst) unterbrochen oder verzögert wurde; dies gilt seit dem 1.7.2011 auch für Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes oder eines Freiwilligendienstes (z.B. Bundesfreiwilligendienstgesetz, Jugendfreiwilligendienstgesetz, Entwicklungshelfer) für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.
  • Für Kinder, die nicht imstande sind, sich selbst zu unterhalten, gibt es keine Altersgrenze. Hierbei handelt es sich um Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, wobei die Behinderung bereits zu einem Zeitpunkt während einer bestehenden Familienversicherung eingetreten sein muss.

Bitte teilen Sie uns auch alle relevanten Änderungen wie zum Beispiel die Ausbildung eines Kindes, Eheschließung, Scheidung, Einkommen der Angehörigen usw. mit. Für Kinder nach dem 23. Lebensjahr benötigen wir entsprechende Nachweise, zum Beispiel eine Schul- oder Immatrikulationsbescheinung.

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