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Pflegegrade

Pflegebedürftigkeit

Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich im Wesentlichen daran, wie stark die Selbstständigkeit und die eigenen Fähigkeiten bei der Bewältigung des Alltags beeinträchtigt sind und wie viel Unterstützung durch andere daher benötigt wird. Es ist dabei unerheblich, ob die Selbständigkeit aufgrund von körperlichen oder psychischen Einschränkungen beeinträchtigt ist und welche Hilfeleistungen tatsächlich erbracht werden. Bewertet wird nur, ob die Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann.

Wie wird der Pflegegrad bestimmt?

Um der unterschiedlichen Schwere der Pflegebedürftigkeit gerecht zu werden, wird in fünf Pflegegraden unterschieden. Die genaue Einstufung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welcher die Pflegebedürftigkeit mit Hilfe der folgenden 6 Module beurteilt.

Modul 1: Mobilität - körperliche Beweglichkeit, z. B. morgens vom Bett aufstehen und ins Bad gehen; Fortbewegen innerhalb der Wohnung, des Wohnbereichs oder Treppensteigen.

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – Verstehen und Sprechen, Orientierung zu Ort und Zeit, Sachverhalte begreifen, Risiken erkennen, andere Menschen im Gespräch verstehen.

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – z. B. Unruhe in der Nacht, Ängste und Aggressionen, die für den Betroffenen selbst und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen.

Modul 4: Selbstversorgung – z. B. selbständiges Waschen und Anziehen, Essen und Trinken, selbständige Benutzung der Toilette.

Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – z. B. die Fähigkeit, Medikamente selbst einnehmen zu können, Blutzuckermessungen selbst durchzuführen und deuten zu können; gut mit einer Prothese oder einem Rollator zurechtzukommen; selbständige Arztbesuche.

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte – z. B. den Tagesablauf selbständig gestalten zu können; mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten oder Gesprächskreise ohne Hilfe aufsuchen zu können.

Zur Bemessung der Pflegebedürftigkeit werden je Modul Punkte vergeben, die abschließend gewichtet werden. Daraus lässt sich dann der jeweilige Pflegegrad ableiten.

Ableitung des Pflegegrades

Pflegegrade Punktzahl
Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten
Pflegegrad 2 ab 27 Punkten
Pflegegrad 3 ab 47,5 Punkten
Pflegegrad 4 ab 70 Punkten
Pflegegrad 5 ab 90 Punkten

Pflegebedürftigkeit bei Kindern

Der wesentliche Unterschied zu der Begutachtung bei Erwachsenen, besteht darin, dass bei Kindern in der Bewertung allein die Abweichung von der Selbständigkeit und den Fähigkeiten altersentsprechend entwickelter Kinder zugrunde gelegt wird. Für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern bis zum 18 Lebensmonat gibt es Sonderregelungen.

Pflegegrad 1

Dem Pflegegrad 1 gehören die Pflegebedürftigen an, bei denen eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten festgestellt wurde.

Leistungen bei Pflegegrad 1

  • Pflegeberatung
  • Pflegekurse für Angehörige
  • Versorgung mit Pflege-Hilfsmitteln
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Zuschuss bei Inanspruchnahme der vollstationären Pflege (bis zu 125 € monatlich)
  • Unter bestimmten Voraussetzungen eine Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen, sowie ein monatlicher Wohngruppenzuschlag
  • Monatlicher Entlastungsbetrag von bis zu 125 €. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern ist zweckgebunden für Sachleistungsangebote einzusetzen. Beispielsweise kann er zur (Teil-) Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste, sowie staatlich anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag (z.B. Familienentlastende Dienste) verwendet werden.
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