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Mutterschaftsgeld

Beitragsfrei versichert

Damit Sie finanziell abgesichert sind, erhalten Sie von uns 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss entspricht das Ihrem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate. Während der Elternzeit sind Sie darüber hinaus bis zu drei Jahre bei uns beitragsfrei versichert, wenn Sie kein Arbeitsentgelt erhalten.

Anspruch und Höhe

Das Mutterschaftsgeld ist maximal so hoch wie der bisherige durchschnittliche Nettoverdienst und darf 13 EUR kalendertäglich nicht überschreiten. Die verbleibende Differenz wird von Ihrem Arbeitgeber getragen. Es wird allen Frauen gezahlt, die zum Beginn der Mutterschutzfrist mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind: Arbeitnehmerinnen, aber auch Selbstständigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld I erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Geringfügig Beschäftigte Frauen haben Anspruch auf Leistungen vom Bundesamt für Soziale Sicherung (Mutterschaftsgeldstelle). Nähere Informationen erhalten Sie beim Bundesamt für Soziale Sicherung.

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Neuregelung bei Fehlgeburt

Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen nach Fehlgeburt

Eine Fehlgeburt ist für viele Frauen eine emotional sehr belastende Erfahrung. Bislang sah das Mutterschutzgesetz nur Regelungen für sogenannte Totgeburten vor – also für Schwangerschaftsabbrüche ab der 24. Woche oder bei einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm. Für frühere Fehlgeburten bestand kein gesetzlich geregelter Anspruch auf Mutterschutz – betroffene Frauen mussten sich in diesen Fällen individuell ärztlich krankschreiben lassen.

Seit Juni 2025 gelten neue gesetzliche Schutzfristen für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. Die Dauer des Mutterschutzes richtet sich nun nach dem Fortschritt der Schwangerschaft:

  • Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

Mit dieser gestaffelten Regelung werden die physischen und psychischen Belastungen nach einer Fehlgeburt stärker berücksichtigt und betroffene Frauen besser geschützt.

Wenn Sie Fragen zu den neuen Mutterschutzregelungen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. 
 

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Antrag

Um Mutterschaftsgeld zu beantragen, benötigen Sie eine Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Geburtstermin. Das sogenannte „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“ stellt Ihnen Ihr Arzt oder Ihre Hebamme ca. 7 Wochen vor Ihrem voraussichtlichen Entbindungstermin aus. Die Ausfertigung für die Krankenkasse ergänzen Sie bitte mit Ihren persönlichen Daten und Ihrer Unterschrift auf der Rückseite. Diesen Antrag auf Mutterschaftsgeld senden Sie uns bitte zu.

Damit wir Ihnen den zweiten Teil des Mutterschaftsgeldes ausbezahlen können, benötigen wir die Geburtsurkunde Ihres Kindes. Im Anschluss wird der Bescheid für die Elterngeldstelle automatisch verschickt.

Elterngeld

Wer sein Kind nach der Geburt ausschließlich oder überwiegend selbst betreut, hat Anspruch auf Elterngeld. So soll das Einkommen, das durch die Betreuung wegfällt, ausgeglichen werden. Der Antrag wird je nach Bundesland und Wohnort bei der zuständigen Elterngeldstelle eingereicht.

Das Elterngeld kann erst nach der Geburt des Kindes beantragt werden. Eine Bescheinigung über den Zeitraum und die Höhe des gezahlten Mutterschaftsgeldes zur Vorlage bei der Elterngeldstelle, erhalten Sie automatisch nach der Zahlung des vollständigen Mutterschaftsgeldes nach der Entbindung.

Unsere Leistungen für Schwangere

Sie sind schwanger (oder wollen es werden) und erwarten Nachwuchs? Wir freuen uns mit Ihnen – und unterstützen Sie mit einem umfangreichen Leistungspaket und besonderen Beratungs- und Vorsorgeangeboten während der gesamten Schwangerschaft und darüber hinaus.

Weitere Infos zu unseren Leistungen finden Sie hier: Leistungen rund um Ihre Schwangerschaft Leistungen rund um Ihre Schwangerschaft sowie im Rahmen unseres Gesundheitskontos

 

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