Bereits seit 2013 können ab dem 1. November 2013 geborene Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, ohne Geschlechtsangabe im Geburtenregister geführt werden. Seit Ende 2018 können im Geburtenregister als Geschlecht „männlich“, „weiblich“, „unbestimmt (X)“ oder „divers (D)“ angegeben werden. Diese Neuerung hat Auswirkungen auf das Arbeitgeber-Meldeverfahren.
- Seit dem 1. Juli 2019 kann die Angabe des unbestimmten Geschlechts im elektronischen A1-Verfahren genutzt werden.
- Es ist seit dem 1. Januar 2020 möglich bei An- oder Abmeldungen das unbestimmte oder dritte Geschlecht anzugeben.
- Im Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG ist die Angabe der Geschlechter seit dem 1. Januar 2020 ebenfalls erweitert.
- Im Zahlstellen-Meldeverfahren kommt die Einführung der Geschlechtsmerkmale „X“ und „D“ mit der nächsten Überarbeitung der Grundsätze.