Nach erst kürzlicher Anhebung der Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich auf 1.600 Euro zum 01.10.22 wurde eine erneute Ausweitung des Übergangsbereichs auf 2.000 Euro zum 01.01.2023 beschlossen.
Damit liegt vom ersten Januar 2023 an ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 Euro bis 2.000 Euro beträgt und regelmäßig 2.000 Euro nicht übersteigt.
Die Systematik der Beitragsberechnung und Beitragstragung im Übergangsbereich bleiben unverändert.