Nachrichtenbeitrag

Pflegeversicherung: Neue Beitragssätze seit 01.07.2023

Pflegeversicherung: Diese Beitragssätze gelten seit 1. Juli 2023

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Zum 1. Juli 2023 hat der Gesetzgeber den Beitragssatz für die Pflegeversicherung erhöht. Doch erstmals gibt es nun auch eine finanzielle Entlastung* für Mitglieder mit zwei und mehr Kindern (auf Grundlage des zum 1. Juli 2023 in weiten Teilen in Kraft getretenen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG)). Wir geben Ihnen einen Überblick, welcher Beitragssatz für welche Lebenssituation gilt. 

Was grundsätzlich gilt
Als Mitglied der BKK Akzo Nobel sind Sie automatisch auch gesetzlich pflegeversichert. Um die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in Deutschland zu verbessern, hat der Gesetzgeber den Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,40 Prozent erhöht. Berechnungsgrundlage ist Ihr Bruttoeinkommen, welches bis zu einer Obergrenze von derzeit 4.987,50 Euro monatlich berücksichtigt wird (Beitragsbemessungsgrenze 2023). 

Gehen Sie einer Beschäftigung nach, beteiligt sich Ihr Arbeitgeber mit 1,70 Prozent. 

Rentner zahlen ihren Beitrag allein, der sich aus der Rente und etwaigen weiteren Einkünften zusammensetzt. Auch für sie gilt die Beitragsbemessungsgrenze. 

Auf der Basis von 3,40 Prozent werden je nach Anzahl der Kinder Zu- oder Abschläge relevant

Sie haben keine Kinder
Sie sind kinderlos, mindestens 23 Jahre alt und nach dem 31.12.1939 geboren: Dann gilt für Sie der oben genannte Basis-Beitragssatz von 3,40 Prozent zuzüglich eines Aufschlags von 
0,6 Prozent (Kinderlosenzuschlag). Der für Sie geltende Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt somit bei 4.0 Prozent.

Sie haben 1 Kind
Es gilt für Sie der Basis-Beitragssatz von 3,40 Prozent – unabhängig vom Alter des Kindes. Auch ist nicht relevant, ob das Kind im Ausland geboren wurde oder sich dort aufhält. 

Sie haben 2 bis 5 Kinder
Für jedes Kind erhalten Sie einen Beitragssatzabschlag von 0,25 Prozent bis zum 25. Geburtstag des Kindes – jeweils bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind Geburtstag hat. Bei zwei Kindern beträgt Ihr Beitragssatz also 3,15 Prozent, bei drei Kindern 2,90 Prozent, bei vier Kindern 2,65 Prozent und bei fünf Kindern und mehr 2,40 Prozent. Auch verstorbene Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, werden berücksichtigt. 

Sind Sie berufstätig, beteiligt sich Ihr Arbeitgeber in jedem Fall mit 1,70 Prozent. Über das fünfte Kind hinausgehende Reduzierungen sind nicht vorgesehen.  

Adoptiv- und Stiefkinder
Für die Anerkennung Ihrer Elternschaft in diesem Zusammenhang ist es nicht relevant, ob Sie leibliche Kinder haben oder Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder. 

Bei Adoptiv- und Stiefkindern ist jedoch die Altersgrenze für die Familienversicherung zu beachten: Sie liegt grundsätzlich bei 18 Jahren, bei Kindern ohne Erwerbstätigkeit bei 23 Jahren, bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung oder im Freiwilligendienst bei 25 Jahren. Für Kinder mit einer Behinderung, die nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können, gibt es grundsätzlich keine Altersgrenze. 

Bei Adoptivkindern gilt: Ihre Elterneigenschaft wird in diesem Zusammenhang nur dann angenommen, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch nicht die Altersgrenze für die Familienversicherung erreicht hat. 

Bei Stiefkindern gilt: Ihre Elterneigenschaft wird in diesem Zusammenhang nur dann angenommen, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes noch nicht die Altersgrenze für die Familienversicherung erreicht hat. Hat es die Altersgrenze zwar noch nicht erreicht, wurde aber im gemeinsamen Haushalt nicht aufgenommen, gilt eine Elternschaft als nicht gegeben. Andererseits wird die Elternschaft angenommen, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft geschieden wird oder der leibliche Elternteil verstirbt. 

 

Wir bitten um etwas Geduld
Ein Rechtsanspruch auf einen Beitragssatzabschlag besteht ab dem 1. Juli 2023. Leider hat der Gesetzgeber das dem Anspruch zugrundeliegende Gesetz (PUEG) sehr kurzfristig verabschiedet. Deshalb konnten die Pflegekassen in Deutschland die für die Neuberechnung notwendigen Vorbereitungen noch nicht treffen. Der Gesetzgeber räumt den Pflegekassen daher eine Frist bis zum 30. Juni 2025 ein. 

Selbstverständlich werden Erstattungsansprüche rückwirkend verzinst gutgeschrieben – wir bitten um Ihr Verständnis. 

Sie selbst müssen aktuell nicht aktiv werden. Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zahlen, bekommen in den nächsten Wochen Post von uns mit Informationen zum weiteren Vorgehen. 

Weitere wichtige und interessante Infos zum Thema finden Sie auf der Seite der Bundesregierung und des Informationsportals Sozialversicherung für Arbeitgeber .

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