Was bedeutet das für Arbeitnehmende?
Von Ihrem Arzt erhalten Sie künftig nur noch eine Bescheinigung in Papierform (statt drei wie bisher). Diese ist für Ihre Unterlagen und gilt als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel im Nachhinein. Bewahren Sie deshalb die Bescheinigung auf. Wie bisher gilt: Melden Sie sich unverzüglich bei Ihrem Arbeitgeber über die betriebsüblichen Kanäle arbeitsunfähig und informieren Sie ihn über die voraussichtichliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Lediglich Ihre Pflicht zur Vorlage der AU-Bescheinigung entfällt nun.
Wichtig: Für Bezieher von Arbeitslosengeld I gilt diese Regelung nicht. In diesen Fällen muss weiterhin eine schriftliche AU-Meldung bei der Agentur für Arbeit abgegeben werden.