Mitgliedschaftsführung für Beschäftigte, Arbeitslose, Familienversicherte und elektronische Gesundheitskarte
Sozialversicherungspflicht bei Jobs
Viele Studenten arbeiten während des Studiums nebenher. Ob sie Sozialabgaben zahlen müssen, hängt von mehreren Faktoren ab. Grundsätzlich gilt, dass die Beschäftigung versicherungsfrei ist, wenn das Studium Vorrang hat und der Job höchstens 20 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt und die Verdienstgrenzen nicht überschreitet.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijob oder 520-Euro-Job)
Geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlen i.d.R. keine Steuern, egal, wie viele Stunden sie pro Woche arbeiten. Sie sind versicherungsfrei in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung und müssen lediglich Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Allerdings können Sie sich von dieser Beitragspflicht befreien lassen.
Studentische Arbeitnehmer (> 520 €/Monat)
Studentische Arbeitnehmer, die mehr als 520 € im Monat verdienen, sind grundsätzlich rentenversicherungs- und steuerpflichtig. Sie bleiben jedoch kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium Vorrang hat und der Job höchstens 20 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt.
Zeitlich begrenzte Arbeit
Studierende, die nur für eine begrenzte Zeit, z.B. den Semesterferien, arbeiten, müssen aus der Beschäftigung unabhängig von der Verdiensthöhe keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung leisten. Möglicherweise wird jedoch die Einkommensgrenze der beitragsfreien Familienversicherung überschritten. Zur genauen Prüfung des Einzelfalls setzen Sie sich bitte mit unserer Meldeabteilung in Verbindung
Weitere Regelungen
Anerkennungsjahr (Berufspraktika von Erzieher), Praktikum von Ärzten (AIP), Praktikum der Apotheker (Kandidaten der Pharmazie)
Grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Referendarzeit der Lehrer und Juristen
Grundsätzlich versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung, da Beamte auf "Widerruf".
Diplomarbeit im Betrieb
Grundsätzlich versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung, sofern die Tätigkeit nur Kenntnisse aus der Praxis vermittelt, die die Diplomarbeit fördern soll und das Unternehmen mit einer Geldzahlung dem Studenten quasi die Diplomarbeit "abkauft". Andersherum gesagt. Versicherungspflicht liegt nur dann vor (selten), wenn die Diplomarbeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erstellt wird.