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Minijob

Als geringfügig Beschäftigter und in einem Minijob ist man versicherungsfrei, wenn das Gehalt regelmäßig nicht mehr als 520 € im Monat beträgt. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle. Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wird dabei die Entgeltgrenze von 520 € überschritten, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Infos über das Beitrags- und Meldeverfahren bei Minijobs

Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen in Deutschland. Die Bundesbehörde mit Hauptsitz in Essen und Standorten in Gelsenkirchen und Cottbus ist der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angegliedert.

Die Minijob-Zentrale nimmt Meldungen zur Sozialversicherung entgegen und zieht die Abgaben für alle geringfügigen Beschäftigungen ein, führt das Haushaltsscheck-Verfahren für Minijobs in Privathaushalten durch und übernimmt die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung für Minijobs in Privathaushalten. Ferner informiert und berät sie sowohl Arbeitgeber als auch Minijobber.

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