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Lohnfortzahlung / Umlage

Mit der BKK Akzo Nobel optimal abgesichert

Meldet sich ein Mitarbeiter krank oder geht eine Mitarbeiterin in den Mutterschutz, entstehen Ihnen als Arbeitgeber Kosten durch Arbeitsausfall und Lohnfortzahlung. Vor allem für kleine und mittlere Unternehmen sind diese Kosten oft ein großes Risiko. Mit der Entgeltfortzahlungsversicherung Ihrer BKK sind Sie für diesen Fall optimal abgesichert.

Das Prinzip: Mit der Zahlung der sogenannten Umlage (Beiträge zur Lohnfortzahlungsversicherung) erstatten wir Ihnen den Großteil Ihrer Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren) sowie der Leistungen des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld (U2-Verfahren). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Lohnfortzahlungsversicherung eine gesetzliche Pflichtversicherung.

Wann sind Sie als Arbeitgeber umlagepflichtig?

  • U1: Erstattung im Krankheitsfall: Sie sind zur Umlage verpflichtet, wenn Ihr Betrieb regelmäßig bis zu 30 Mitarbeiter beschäftigt.
  • U2: Erstattung bei Schwangerschaft und Mutterschaft: Alle Arbeitgeber nehmen teil, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter.

Wie hoch sind die Erstattungssätze?

  • U1: Wir erstatten Ihnen 70 % der Aufwendungen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit.
  • U2: Wir erstatten Ihnen 100 % der Aufwendungen für Mitarbeiterinnen im Mutterschutz sowie während bestimmter Beschäftigungsverbote im Laufe der Schwangerschaft.

Wie hoch sind die Umlagebeiträge und wie werden sie berechnet?

Die Umlagebeiträge werden vom Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Beiträgen an die Krankenkasse abgeführt, bei der der Arbeitnehmer krankenversichert ist. Bemessungsgrundlage ist das Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Einmalzahlungen sind nicht zu berücksichtigen.

Bei uns gelten für 2023 folgende Umlagebeiträge:

  • U1: Der Beitragssatz beträgt 3,5 % (3,8 % in 2022)
  • U2: Der Beitragssatz beträgt 0,45 % (0,65 % in 2022)

Wie funktioniert die Erstattung?

Die Erstattung erhalten Sie schnell und unbürokratisch:

Übermitteln Sie den Antrag auf Erstattung einfach mit dem gesetzlich vorgeschriebenen maschinellen Meldeverfahren. Sie können wählen, ob wir Ihnen den Betrag auf Ihr Bankkonto überweisen oder ihn direkt mit den Sozialversicherungsbeiträgen verrechnen. Sollten Sie mit Ihrer Beitragszahlung im Rückstand sein, werden wir Ihre Erstattung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 AAG aufrechnen.

Bitte beachten Sie: Wenn Erstattungsbeträge im Fälligkeitsmonat auf Ihrem Beitragskonto verrechnet werden sollen, benötigen wir den Antrag spätestens zwei Tage vor dem Fälligkeitstermin.

Auf Grund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen enthält der Verwendungszweck bei unserer Überweisung keine personenbezogenen Daten wie Name, Personalnummer, etc.

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