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Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland

Wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer befristet ins Ausland entsenden, gilt unter Umständen weiterhin deutsches Recht der Sozialversicherung. Ist dies der Fall, wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Bei einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder die Schweiz erhalten Arbeitgeber die A1-Bescheinigung. Doch auch darüber hinaus gibt es Länder, mit denen Deutschland ein bilaterales Abkommen geschlossen hat.

Weitergehende Informationen, u.a. auch eine Liste der Staaten, mit denen Deutschland ein Abkommen unterhält finden Sie auf der Website der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland.

Informationen für Arbeitgeber und Erwerbstätige

Elektronisches A1-Verfahren

Seit dem 01.07.2019 ist das elektronische A1-Verfahren für Arbeitnehmer bei einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder die Schweiz verpflichtend. Die Anträge sind an die jeweils zuständige Stelle zu senden. Bei Arbeitnehmern ist das die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.

Informationen zur maschinellen Beantragung einer A1-Bescheinigung

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