Aktuelles für Arbeitgeber

Pflegeversicherung: Neue Beitragssätze ab 01.07.2023

Entlastung für Familien

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Um neue Leistungen für Pflegebedürftige zu ermöglichen und die Finanzsituation zu stabilisieren, wird der allgemeine Beitragssatz in der Pflegversicherung zum 01.07.2023 angehoben. Zudem wird der Erziehungsaufwand von Eltern beim Pflegebeitrag stärker berücksichtigt.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass der von ihnen zu entrichtende Anteil am Beitragssatz für die Pflegeversicherung von 1,525 Prozent auf 1,7 Prozent erhöht wird.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Elterneigenschaft bzw. die Anzahl der Kinder gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger usw.) zu berechnen und bei der Abführung der Beiträge zu berücksichtigen. Hierfür gilt eine Übergangsfrist bis 30.06.2025. Freiwillig versicherte Selbstzahler informieren die Pflegekasse direkt. Um die neuen Beiträge berechnen zu können, nutzen Sie z.B. die Berechnungsfunktion in Ihrer Abrechnungs-Software, wie etwa SV.net.

Eltern müssen die beitragsabführende Stelle - also etwa den Arbeitgeber, den Rentenversicherungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit - über die Anzahl, den Namen und das Alter ihrer Kinder informieren. Wenn die Elterneigenschaft z. B. bereits durch Eintrag in der Lohnsteuerkarte oder dem Rentenversicherungsträger gemeldete Kindererziehungszeiten bekannt ist, kann auf einen Nachweis verzichtet werden. Ausgenommen sind Selbstständige, die ihren Beitrag selbstständig an die Pflegekasse abführen.

Bis 30.06.2023 gilt  für Versicherte ein Pflegebeitrag von 3,05 Prozent des Bruttolohns, für Menschen ohne Kinder von 3,4 Prozent . Zum 01.07.2023 wird dieser erhöht und zwar auf 4,0 Prozent für Kinderlose und für Beitragszahler mit einem Kind auf 3,4 Prozent. Versicherte ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder vor dem 01.01.1940 geboren sind, sind vom Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung ausgenommen. Für das zweite bis fünfte Kind des Versicherten, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt dagegen ein Abschlag von jeweils 0,25 Prozent.

Den Abschlag zum Pflegebeitrag erhalten Eltern somit ab dem zweiten Kind. Der Abschlag erhöht sich bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Prozent. Der gestaffelte Beitragssatz wird von der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben.  

Da die Rentenversicherungsträger regelmäßig prüfen, ob Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abführen, sollten Arbeitgeber für Beschäftigte, die den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht zu zahlen haben, den Nachweis über die Elterneigenschaft zu den Lohnunterlagen nehmen, sofern dies bisher nicht bereits aus anderen Unterlagen hervorgeht.

 

Weitere wichtige und interessante Infos zum Thema finden Sie auf der Seite der Bundesregierung und des Informationsportals Sozialversicherung für Arbeitgeber .

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