Seit 1. Januar 2020 führen kurzfristige Entgeltminderungen bei Arbeitnehmern, die aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, nichtmehr zur Krankenversicherungspflicht.
Voraussetzung hierfür ist, dass
- die Minderung des laufenden Arbeitsentgelts zeitlich im Vorfeld befristet ist,
- die Rückkehr zu den oder annährend den Verhältnissen vor der Entgeltminderung absehbar ist und
- die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist (in der Regel nicht länger als drei Monate).
Diese Regelung gilt nicht für Teilzeitbeschäftigungen während einer Elternzeit oder einer Pflegezeit. Solche Tätigkeiten sind versicherungsrechtlich immer neu zu beurteilen.