Folgende Neuregelungen treten zum Jahreswechsel in Kraft (als Bestandteil des MDK-Reformgesetzes):
- Arbeitgeber sollen Mitgliedsbescheinigungen fortan elektronisch statt in Papierform erhalten
- Einführung eines "sofortigen Wahlrechts" bei jedem Arbeitgeber- und Statuswechsel (Entfall der allgemeinen Bindungsfrist)
- Die allgemeine Bindungsfrist für Bestandsmitglieder ohne Statuswechsel verkürzt sich von 18 auf 12 Monate (besondere Bindungsfrist, z.B. durch Inanspruchnahme eines Wahltarifs, bleibt bestehen)
- Bei geplantem Kassenwechsel reicht der Aufnahmeantrag (Erklärung des Beitritts); um die Kündigung kümmert sich die neue Krankenkasse