Aktuelles für Arbeitgeber

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab Januar 2023 verbindlich

Arbeitgeber müssen seit 1. Januar 2023 die AU-Daten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Spätestens seit Juli 2022 mussten Arztpraxen in Deutschland bereits in der Lage sein, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) für ihre Patienten auf elektronischem Wege direkt an die Krankenkassen zu versenden.

Für Arbeitgeber wird die Teilnahme am elektronischen Verfahren ab 1. Januar 2023 verpflichtend: Dann müssen sie die von den Krankenkassen elektronisch bereitgestellten AU-Informationen selbst abrufen. Versicherte können dann keine Fristen mehr versäumen, sparen Porto und müssen nur noch ihren Arbeitgeber über ihre Erkrankung und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit informieren. Um selbst einen Beleg ihrer Krankschreibung in Händen zu haben, sind Vertragsärzte allerdings weiterhin verpflichtet, eine vereinfachte AU-Bescheinigung für Patienten auf Papier auszudrucken.

Arbeitnehmer sind grundsätzlich ab dem vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (§ 5 EZFG). Der Arbeitgeber darf sogar am ersten Tag ein Attest fordern.

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer informieren ihren Arbeitgeber daher auch weiterhin unverzüglich über ihre Arbeitsunfähigkeit und suchen bei Bedarf einen Arzt auf, um die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. 

Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber ist nicht zulässig. Die AU-Bescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigungen) können nicht pauschal, sondern nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer angefordert werden.

Neben (Zahn-) Ärzten nehmen auch Krankenhäuser an diesem Verfahren teil. Nicht beteiligt sind derzeit Privatärzte, Ärzte im Ausland und Rehabilitationseinrichtungen, Physio- und Psychotherapeuten.
 

Der GKV-Spitzenverband stellt die Grundsätze für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten und eine Verfahrensbeschreibung auf seiner Seite "Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten (eAU)" zur Verfügung.

In den Fragen und Antworten zum Datenaustausch (FAQ) des GKV-Spitzenverbands finden Sie hilfreiche Informationen

  • zum Institutionskennzeichen
  • zum Datenaustausch mit Arbeitgebern
  • zur UV-Jahresmeldung 
  • zur Vorgangs-ID

Weitere wichtige und interessante Infos zum Thema finden Sie auf der Seite der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände

Kontakt zum Thema

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