Aktuelles für Arbeitgeber

Änderungen zum Jahreswechsel 2025 im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbereich

u.a. höhere Sachbezugswerte und Beitragssätze, Änderung der Minijobgrenze, Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns und das Ende der Rechtskreistrennung bei den Sozialversicherungsrechengrößen

Taschenrechner

Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2025


Kranken- und Pflegeversicherung, jährlich

West: 66.150 Euro
Ost: 66.150 Euro


Kranken- und Pflegeversicherung, monatlich

West: 5.512,50 Euro
Ost: 5.512,50 Euro


Renten- und Arbeitslosenversicherung, jährlich

West: 96.600 Euro
Ost: 96.600 Euro


Renten- und Arbeitslosenversicherung, monatlich

West: 8.050 Euro
Ost: 8.050 Euro


Bezugsgrößen für 2025

Für Ost und West – Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich jährlich: 44.940 Euro.
Für Ost und West – Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich monatlich: 3.745 Euro.


Übersicht: Beitragssätze 2025

Die Beitragssätze für 2025 sehen wie folgt aus:

Krankenversicherung (KV) allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
Krankenversicherung (KV) ermäßigter Satz: 14,0 %
Durchschnittl. Zusatzbeitrag zur KV: 2,5 %
Pflegeversicherung (PV): 3,6 %
Beitragszuschlag für Kinderlose zur PV: 0,6 %
Rentenversicherung (RV) allgemein: 18,6 %
Rentenversicherung Knappschaft: 24,7 %
Arbeitslosenversicherung (AV): 2,6 %


Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2025 (Werte aus 2024 in Klammer)

Allgemein jährlich: 73.800 Euro (69.300 Euro)
Für am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAE 2002 privat Krankenversicherte: 66.150 Euro (62.100 Euro)


Erhöhung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn betrug bis zum 1.1.2024 12,41 Euro pro Arbeitsstunde. Zum 1.1.2025 wurde er auf 12,82 Euro erhöht. Der gesetzliche Mindestlohn gilt flächendeckend, also branchenübergreifend, in sämtlichen Regionen und für alle Arbeitnehmenden über 18 Jahre. Auch Minijobber, Saisonarbeitskräfte und volljährige Schüleraushilfen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. 
Folgende Mitarbeitende sind allerdings vom Mindestlohn ausgenommen:

  • Auszubildende (für diese gilt jedoch eine Mindestausbildungsvergütung)
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
  • Heimarbeitende nach dem Heimarbeitsgesetz
  • Mitarbeitende, die Freiwilligendienst ableisten
  • Mitarbeitende, die ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) oder ein freiwilliges Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung absolvieren
  • Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz


Neue Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber

Seit dem 1.1.2025 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro pro Arbeitsstunde. Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber ist seit 1.10.2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das Maximalentgelt für Minijobber entspricht damit jeweils dem Entgelt, dass bei 10 zum Mindestlohn bezahlten Wochenstunden erzielt wird.

Die zugrunde liegende Rechenformel lautet (§ 8 Abs. 1a SGB IV): (Mindestlohn x 130) : 3 = Maximales Entgelt Minijob (auf volle Euro aufgerundet).

Als Folge stieg die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber zum 1.1.2025 von 538 Euro auf 556 Euro.

Das bedeute: Seit dem 1.1.2025 dürfen geringfügig entlohnte Minijobber nicht mehr als 556 Euro im Monat verdienen. Bei der Berechnung des monatlichen Entgelts sind wie bisher alle Entgelte ausschlaggebend, die der Mitarbeiter erhält. 


Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkünfte stiegen

Die Werte für Verpflegung für 2025
Folgend die amtlichen Werte zur Verpflegung, die für das Jahr 2025 gelten werden. In Klammer ist der Wert aus dem Vorjahr vermerkt.

Arbeitnehmer einschließlich Jugendliche und Azubis:

Monatliche Kosten

Frühstück: 69 Euro (65,10 Euro)
Mittagessen: 132 Euro (123,90 Euro)
Abendessen: 132 Euro (123,90 Euro)
Gesamt: 333 Euro (313 Euro)
Kalendertägliche Kosten

Frühstück: 2,30 Euro (2,17 Euro)
Mittagessen: 4,40 Euro (4,13 Euro)
Abendessen: 4,40 Euro (4,13 Euro)
Gesamt: 11,10 Euro (10,43 Euro)


Sachbezugswert für Unterkünfte
Auch der Sachbezugswert für Unterkünfte wurde im Jahr 2025 angehoben. Er steigt auf 282,00 Euro monatlich (273 Euro im Jahr 2024).
 

Weitere wichtige und interessante Infos zum Thema finden Sie auf der Seite der Bundesregierung und des Informationsportals Sozialversicherung für Arbeitgeber .

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