Pflegezeit
Um einen nahen Angehörigen zu pflegen, kann sich ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise von der Arbeit unbezahlt freistellen lassen. Der Anspruch auf Freistellung besteht jedoch nur für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Während der Pflegezeit bleibt der Arbeitnehmer sozialversichert – doch er bezieht kein Gehalt, sein Arbeitsverhältnis "ruht". Daher muss er sich für diese Zeit selbst um seinen Krankenversicherungsschutz kümmern.
Pflegeurlaub
Wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird, müssen sich die Angehörigen kurzfristig darauf einstellen und eine Menge organisieren. Beschäftigte können sich in diesem Fall für bis zu zehn Tagen unbezahlt von der Arbeit frei stellen lassen, um für einen nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Während dieser Zeit sind sie sozialversichert.
Die BKK-Pflegekasse stellt Ihnen gern im Zusammenhang mit der Beantragung einer Pflegezeit eine erforderliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen zur Verfügung. Darüber hinaus zahlt die BKK Pflegekasse während der Pflegezeit gegebenenfalls Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
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