Pflegestufen
Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetztes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürften. Um der unterschiedlichen Schwere der Pflegebedürftigkeit gerecht zu werden, wird in drei Pflegestufen eingeteilt. Die genaue Einstufung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
Der Umfang der Leistungen richtet sich nach der jeweiligen Stufe der Pflegebedürftigkeit:
Pflegestufe 1 = erheblich pflegebedürftig.
Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 1,5 Stunden betragen. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen.
Pflegestufe 2 = schwer pflegebedürftig.
Der zeitliche Aufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen.
Pflegestufe 3 = schwerst pflegebedürftig.
Der tägliche Pflegebedarf liegt bei 5 Stunden und darüber.
Der Pflegebedarf ist jederzeit gegeben und fällt Tag und Nacht an (Rund-um-die-Uhr). Er muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen.
Einstufung von Kindern
Ob ein Kind in eine Pflegestufe einzuordnen ist, hängt davon ab, wie viel mehr Hilfe es benötigt als ein gleichaltriges gesundes Kind.