Die monatliche Verdienstgrenze für alle Minijobs beträgt 400,00 €. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung keine Rolle.
Wie hoch ist der Beitrag?
Wenn Sie nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben, egal ob mit oder ohne Hauptbeschäftigung, ist diese immer versicherungsfrei.
Lediglich der Arbeitgeber muss pauschale Beiträge zur Kranken- (13%) und Rentenversicherung (15%) und Pauschalsteuer (2%) abführen.
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden auch weiterhin zusammengerechnet. Wird dabei die Entgeltgrenze von 400,00 € überschritten, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Wer ist für Minijobs zuständig?
Seit dem 1. April 2003 ist die Bundesknappschaft als bundesweite Minijob-Zentrale für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sowie das Beitrags- und das Meldeverfahren zuständig.
Für nähere Informationen erreichen Sie die Minijob-Zentrale über:
- die Service-Hotline 01801/200 504 (Ortstarif, abhängig vom Anbieter)
- oder im Internet unter Minijob-Zentrale.